Unfallwissen
Totalschaden: technisch, wirtschaftlich und richtig abrechnen
Fix & Go Gutachten – Ihr Kfz-Sachverständiger mit Sachverstand
Der Begriff Totalschaden wird häufig unterschiedlich verwendet. Für die Abrechnung nach einem Unfall kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob ein technischer oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und in welchem Verhältnis Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert zueinander stehen.
Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden – der Unterschied
Technischer Totalschaden
Wirtschaftlicher Totalschaden
Wiederbeschaffungswert
Restwert
Wiederbeschaffungsaufwand
Reparaturkosten
Vier Abrechnungsbereiche
Die folgende Einteilung dient als vereinfachte Orientierung. Der konkrete Fall muss stets anhand des Gutachtens und der geltenden Rechtsprechung rechtlich geprüft werden.
Bereich 1 – Reparaturkosten ≤ Wiederbeschaffungsaufwand
Bereich 2 – über Wiederbeschaffungsaufwand, bis Wiederbeschaffungswert
Bereich 3 – über Wiederbeschaffungswert, bis 130 Prozent
Bereich 4 – über 130 Prozent
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Vereinfachtes Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro, Restwert 3.000 Euro, Wiederbeschaffungsaufwand somit 7.000 Euro.
| Fall | Reparaturkosten | Einordnung |
|---|---|---|
| A | 6.000 Euro | Unter dem Wiederbeschaffungsaufwand – fiktive Abrechnung auf Basis der erforderlichen Nettoreparaturkosten grundsätzlich möglich. |
| B | 8.500 Euro | Über dem Wiederbeschaffungsaufwand, unter dem Wiederbeschaffungswert – ohne Reparatur grundsätzlich nur bis zum Wiederbeschaffungsaufwand, bei fachgerechter Reparatur und Weiternutzung ggf. anders. |
| C | 12.000 Euro (120 %) | 130-Prozent-Bereich – nur bei tatsächlicher, vollständiger, fachgerechter Reparatur und Weiternutzung; keine rein fiktive Auszahlung von 12.000 Euro. |
| D | 14.000 Euro | Über 130 Prozent – Abrechnung grundsätzlich auf Totalschadenbasis nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. |
Die Zahlen dienen ausschließlich der vereinfachten Erläuterung. Die konkrete Abrechnung muss anhand des Gutachtens, der Haftung, der Steuerpositionen und der aktuellen Rechtsprechung geprüft werden.
Was geschieht mit dem Unfallfahrzeug?
Fahrzeug behalten
Fahrzeug selbst verkaufen
Fahrzeug reparieren
Die Versicherung wird durch die Totalschadenabrechnung nicht automatisch Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs und holt es nicht automatisch ab. Das Fahrzeug bleibt im Eigentum des Geschädigten, solange es nicht verkauft oder wirksam übertragen wird.
Behalten Sie das Fahrzeug, wird bei der Totalschadenabrechnung regelmäßig der ermittelte Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Verkaufen Sie das Fahrzeug, erhalten Sie den Kaufpreis vom Käufer. Vor einem Verkauf sollten vorhandene Restwertangebote und deren Bedeutung für die Abrechnung geprüft werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 29.09.2020, VI ZR 100/20 – bundesgerichtshof.de
Reparatur oder Totalschaden? Abrechnungsweg verstehen
Geben Sie Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten ein, um eine erste Einordnung des Abrechnungswegs zu erhalten.
Bitte tragen Sie alle drei Werte ein, um die Einordnung zu sehen.
Dieser Rechner bietet eine unverbindliche erste Orientierung und ersetzt weder ein Schadengutachten noch eine rechtliche Prüfung.
