Unfallwissen

Totalschaden: technisch, wirtschaftlich und richtig abrechnen

Fix & Go GutachtenIhr Kfz-Sachverständiger mit Sachverstand

Der Begriff Totalschaden wird häufig unterschiedlich verwendet. Für die Abrechnung nach einem Unfall kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob ein technischer oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und in welchem Verhältnis Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert zueinander stehen.

Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden – der Unterschied

Technischer Totalschaden

Eine fachgerechte und verkehrssichere Reparatur ist technisch nicht mehr möglich.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Eine Reparatur wäre technisch möglich, ist wirtschaftlich aber im Verhältnis zur Ersatzbeschaffung nicht sinnvoll. Das Gutachten ermittelt hierfür insbesondere Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten.

Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, der unmittelbar vor dem Unfall für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aufzuwenden gewesen wäre.

Restwert

Der Wert des beschädigten Fahrzeugs nach dem Unfall.

Wiederbeschaffungsaufwand

Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Reparaturkosten

Die voraussichtlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur.

Vier Abrechnungsbereiche

Die folgende Einteilung dient als vereinfachte Orientierung. Der konkrete Fall muss stets anhand des Gutachtens und der geltenden Rechtsprechung rechtlich geprüft werden.

Bereich 1 – Reparaturkosten ≤ Wiederbeschaffungsaufwand

Die Reparatur ist wirtschaftlich günstiger. Bei fiktiver Abrechnung können grundsätzlich die erforderlichen Nettoreparaturkosten die Grundlage bilden. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Bereich 2 – über Wiederbeschaffungsaufwand, bis Wiederbeschaffungswert

Ohne tatsächliche Reparatur ist die Abrechnung grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Bei tatsächlicher fachgerechter Reparatur und Weiternutzung kann je nach Einzelfall eine Erstattung bis zur Höhe der Reparaturkosten möglich sein.

Bereich 3 – über Wiederbeschaffungswert, bis 130 Prozent

Die 130-Prozent-Regel gilt als Ausnahme für das Integritätsinteresse. Sie setzt grundsätzlich eine vollständige, fachgerechte Reparatur nach Gutachtenvorgaben und die Weiternutzung des Fahrzeugs voraus. Eine rein fiktive Abrechnung oberhalb des Wiederbeschaffungswertes ist nicht möglich.

Bereich 4 – über 130 Prozent

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Totalschadenbasis nach dem Wiederbeschaffungsaufwand.
Einzelfall entscheidendHaftungsquote, Umsatzsteuer, Vorschäden, Fahrzeugzustand, Reparaturdurchführung und aktuelle Rechtsprechung können das Ergebnis beeinflussen.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Vereinfachtes Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro, Restwert 3.000 Euro, Wiederbeschaffungsaufwand somit 7.000 Euro.

FallReparaturkostenEinordnung
A6.000 EuroUnter dem Wiederbeschaffungsaufwand – fiktive Abrechnung auf Basis der erforderlichen Nettoreparaturkosten grundsätzlich möglich.
B8.500 EuroÜber dem Wiederbeschaffungsaufwand, unter dem Wiederbeschaffungswert – ohne Reparatur grundsätzlich nur bis zum Wiederbeschaffungsaufwand, bei fachgerechter Reparatur und Weiternutzung ggf. anders.
C12.000 Euro (120 %)130-Prozent-Bereich – nur bei tatsächlicher, vollständiger, fachgerechter Reparatur und Weiternutzung; keine rein fiktive Auszahlung von 12.000 Euro.
D14.000 EuroÜber 130 Prozent – Abrechnung grundsätzlich auf Totalschadenbasis nach dem Wiederbeschaffungsaufwand.

Die Zahlen dienen ausschließlich der vereinfachten Erläuterung. Die konkrete Abrechnung muss anhand des Gutachtens, der Haftung, der Steuerpositionen und der aktuellen Rechtsprechung geprüft werden.

Was geschieht mit dem Unfallfahrzeug?

Fahrzeug behalten

Fahrzeughalter können das unfallbeschädigte Fahrzeug behalten, auch wenn auf Totalschadenbasis abgerechnet wird. In diesem Fall verbleibt der Restwert beim Fahrzeug und wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

Fahrzeug selbst verkaufen

Das Fahrzeug kann eigenständig verkauft werden. Maßgeblich für die Abrechnung ist regelmäßig der im Gutachten ermittelte Restwert, nicht zwingend ein niedrigeres Restwertangebot der Versicherung.

Fahrzeug reparieren

Wird das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht repariert und weitergenutzt, kann sich je nach Schadensbereich eine andere Abrechnung als bei einer rein fiktiven Auszahlung ergeben.
Wichtiger Hinweis

Die Versicherung wird durch die Totalschadenabrechnung nicht automatisch Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs und holt es nicht automatisch ab. Das Fahrzeug bleibt im Eigentum des Geschädigten, solange es nicht verkauft oder wirksam übertragen wird.

Behalten Sie das Fahrzeug, wird bei der Totalschadenabrechnung regelmäßig der ermittelte Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Verkaufen Sie das Fahrzeug, erhalten Sie den Kaufpreis vom Käufer. Vor einem Verkauf sollten vorhandene Restwertangebote und deren Bedeutung für die Abrechnung geprüft werden.

Quelle: BGH, Urteil vom 29.09.2020, VI ZR 100/20 – bundesgerichtshof.de

Abrechnungs-Tool

Reparatur oder Totalschaden? Abrechnungsweg verstehen

Geben Sie Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten ein, um eine erste Einordnung des Abrechnungswegs zu erhalten.

Bitte tragen Sie alle drei Werte ein, um die Einordnung zu sehen.

Umsatzsteuerhinweis nach § 249 Abs. 2 BGB: Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die tatsächliche Erstattung hängt zusätzlich von der Haftungsquote und den Umständen des Einzelfalls ab. Es besteht kein Anspruch auf eine garantierte Auszahlungshöhe.

Dieser Rechner bietet eine unverbindliche erste Orientierung und ersetzt weder ein Schadengutachten noch eine rechtliche Prüfung.

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