Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall
Sind Sie am Unfall nicht schuld und haftet die Gegenseite vollständig, haben Sie nach § 249 BGB Anspruch darauf, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie Sie ohne den Unfall stünden. Den Schadenersatzanspruch können Sie gemäß § 115 VVG unmittelbar gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch – nicht um eine freiwillige Leistung der Versicherung.
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Ihr Recht: vollständiger Ersatz der erforderlichen und unfallbedingten Schäden.
Welche Schadenspositionen im konkreten Fall bestehen und in welcher Höhe sie zu ersetzen sind, hängt unter anderem von der Haftungsquote, der Erforderlichkeit, vorhandenen Vorschäden und der gewählten Art der Schadenabrechnung ab.
Sie bestimmen den Gutachter – nicht die gegnerische Versicherung.
Nach einem unverschuldeten Haftpflichtschaden dürfen Sie einen unabhängigen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen. Sie müssen die erste Schadenfeststellung nicht ausschließlich durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung durchführen lassen.
Ist das Schadengutachten zur Feststellung und Beweissicherung erforderlich und haftet die Gegenseite vollständig, gehören die Gutachterkosten zum ersatzfähigen Unfallschaden.
Die gegnerische Versicherung darf die geltend gemachten Ansprüche prüfen und einzelne Positionen bestreiten oder kürzen. Dadurch entfällt der gesetzliche Anspruch des Geschädigten jedoch nicht. Kürzungen können anhand des unabhängigen Gutachtens fachlich geprüft und bei Bedarf durch einen Rechtsanwalt rechtlich angegriffen werden.
Ein unabhängiges Schadengutachten schafft die technische und beweissichere Grundlage, um Ihre berechtigten Ansprüche vollständig geltend zu machen.
Unsicher, was Ihnen zusteht?
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