Unfallwissen

Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten

Fix & Go GutachtenIhr Kfz-Sachverständiger mit Sachverstand

Diese drei Werte bilden die Grundlage jeder Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall. Ein unabhängiges Gutachten ermittelt sie für den konkreten Einzelfall.

Die drei Grundbegriffe

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der unmittelbar vor dem Unfall erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu erwerben.

Restwert

Der Restwert ist der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeugs im bestehenden Zustand.

Reparaturkosten

Die Reparaturkosten umfassen den kalkulierten Aufwand für eine fachgerechte Instandsetzung des Unfallschadens.

Die Formel für den Wiederbeschaffungsaufwand

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert − Restwert

Der Wiederbeschaffungsaufwand entspricht dem Betrag, der tatsächlich aufgewendet werden müsste, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug zu seinem Restwert verkauft wird.

Wofür die Werte in der Abrechnung gebraucht werden

Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten werden miteinander verglichen, um zu bestimmen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Je nachdem, in welchem Bereich sich die Reparaturkosten im Verhältnis zu diesen Werten bewegen, ergeben sich unterschiedliche Abrechnungswege.

Beim Restwert kann es zudem vorkommen, dass die Versicherung ein höheres Angebot vorlegt als im Gutachten ermittelt. Ob und wie ein solches Angebot berücksichtigt werden muss, ist eine rechtliche Einzelfallfrage.

Unabhängige ErmittlungEin unabhängiges Sachverständigengutachten ermittelt diese Werte nachvollziehbar und regional bezogen für das konkrete Fahrzeug.
Abrechnungs-Tool

Reparatur oder Totalschaden? Abrechnungsweg verstehen

Geben Sie Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten ein, um eine erste Einordnung des Abrechnungswegs zu erhalten.

Bitte tragen Sie alle drei Werte ein, um die Einordnung zu sehen.

Umsatzsteuerhinweis nach § 249 Abs. 2 BGB: Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die tatsächliche Erstattung hängt zusätzlich von der Haftungsquote und den Umständen des Einzelfalls ab. Es besteht kein Anspruch auf eine garantierte Auszahlungshöhe.

Dieser Rechner bietet eine unverbindliche erste Orientierung und ersetzt weder ein Schadengutachten noch eine rechtliche Prüfung.

Unfallschaden? Lassen Sie ihn unabhängig prüfen.

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