Unfallwissen

Mit der Versicherung sprechen – aber nicht vorschnell festlegen

Fix & Go GutachtenIhr Kfz-Sachverständiger mit Sachverstand

Geschädigte dürfen mit der gegnerischen Versicherung kommunizieren. Wichtig ist dabei, sich nicht vorschnell auf Aussagen zur Schuldfrage oder zur Schadenhöhe festzulegen.

Direktanspruch und Kommunikation

Geschädigte haben bei einem Kfz-Haftpflichtschaden grundsätzlich einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der gegnerischen Seite (§ 115 VVG). Ein absolutes Kontakt- oder Sprechverbot wäre deshalb falsch.

Worauf Sie im Kontakt achten sollten

  • Keine vorschnelle Schuldübernahme
  • Keine Spekulationen zum Unfallhergang
  • Keine abschließende Schadenhöhe bestätigen
  • Sich nicht vorschnell auf einen Kostenvoranschlag beschränken lassen
  • Keine weitreichenden Abtretungen oder Erledigungserklärungen unterschreiben
  • Angebote und Fragen schriftlich anfordern
  • Vor einem schnellen Fahrzeugverkauf ein Restwertangebot prüfen lassen
  • Technische Themen mit dem Sachverständigen besprechen
  • Rechtliche Themen durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen

Beispielhafter Antworttext

Der folgende Text kann als sachliche, unverbindliche Antwort auf erste Rückfragen der gegnerischen Versicherung dienen und lässt sich direkt kopieren.

Ich gebe derzeit keine Erklärung zur Schuldfrage oder zur abschließenden Schadenhöhe ab. Bitte übersenden Sie Ihre Fragen und Angebote schriftlich. Die technische Schadenfeststellung erfolgt durch meinen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Rechtliche Fragen und die weitere Korrespondenz werden gegebenenfalls durch meine Rechtsanwältin oder meinen Rechtsanwalt bearbeitet.

Haftpflicht- und Kaskoschaden unterscheiden

Achtung bei KaskoschädenBei einem Kaskoschaden oder gegenüber der eigenen Versicherung können vertragliche Anzeige-, Mitwirkungs- und Besichtigungspflichten bestehen. Haftpflicht- und Kaskoschaden dürfen daher nicht gleichbehandelt werden.

Unfallschaden? Lassen Sie ihn unabhängig prüfen.

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